§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen ,,Förderverein der Martinusschule Hürth e.V.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Brühl eingetragen.

( AG Brühl VR 0950 )

(3) Der Sitz des Vereins ist 50354 Hürth, Am Druvendriesch 19.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr vom 01. August bis 31. Juli des nächsten Jahres.

§ 2

Zweck des Fördervereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung 1977, und zwar durch die ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen der Martinusschule Hürth,

  1. Förderung der Erziehung, Bildung und Jugendpflege
  2. Hilfe bei der Beschaffung von zusätzlichen wissenschaftlichen, künstlerischen und technischen Lehr- und     Arbeitsmitteln,
  3. Unterstützung bedürftiger Schüler
  4. Förderung und Unterstützung von Klassen- und Schulfahrten sowie anderer schulischen Veranstaltungen
  5. Pflege des Zusammenlebens und der Zusammenarbeit von Eltern, Schülern, Lehrenden und allen an der Schule interessierten Mitbürgern
  6. Pflege der Beziehungen zum Schulträger
  7. Der Verein kann weitere Aufgaben übernehmen, die dem Sinn und Zweck des Vereins entsprechen.
  8. Der Förderverein ist Träger der Betreuung.

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können Eltern, Lehrer und andere interessierte Mitbürger sowie juristische Personen werden, sofern sie die Satzung des Vereins anerkennen.

(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorstand beantragt werden, der auch über den Aufnahmeantrag entscheidet.

(3) Ehrenmitglieder können vom Vorstand ernannt werden

(4) Die Mitgliedschaft kann enden:

  1. durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand spätestens bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres,
  2. bei einem Beitragsrückstand von einem Jahr,
  3. durch Tod des Mitglieds,
  4. durch Ausschluss des Mitglieds aufgrund eines Vorstandsbeschlusses.

§ 4

Mitgliedsbeiträge

(1) Zur Beschaffung der für die Erfüllung der Zwecke des Fördervereins nötigen Geldmittel wird ein jährlicher Mindestbeitrag bargeldlos erhoben. Der Mindestbeitrag beträgt Euro 10,00.

(2) Der Betrag kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes geändert werden. Freiwillige Förderbeiträge, auch in Form von Sachspenden, sind jederzeit erwünscht.

(3) Der Jahresbeitrag ist am Anfang des Geschäftsjahres fällig, spätestens aber bis zur Jahreshauptversammlung zu entrichten.

§ 5

Organe des Fördervereins

Die Organe des Fördervereins sind:

  1.  die Mitgliederversammlung
  2.  der Vorstand .

§ 6

Die Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und bestimmt die Richtlinien seiner Arbeit.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen, innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres die Jahreshauptversammlung.

(3) Eine außerordentlich Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes dies schriftlich beantragen.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Vorstandes.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für das laufende Geschäftsjahr und nimmt deren Prüfbericht bei der Jahreshauptversammlung entgegen.

(6) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr nur dann entlasten, wenn der Prüfbericht der Rechnungsprüfer vorliegt.

(7) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresgeschäftsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

(8) Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

(9) Gäste können auf Beschluss des Vorstandes an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen

§ 7

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

(1) Die Einladungen zu allen ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgen durch den geschäftsführenden Vorstand. Dieser lädt auch zu allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins ein. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.

(2) Die Einladungen ergehen schriftlich mit mindestens einer Woche Frist unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.

(3) Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf soll in der Einladung hingewiesen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

(5) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Daher ist bei der Einladung die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

(6) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus acht Personen:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem 1.Kassierer
  4. dem 2.Kassierer
  5. dem Schriftführer
  6. dem stellvertretenden Schriftführer
  7. einem Beisitzer, der Mitglied der Schulpflegschaft ist
  8. einem Besitzer, der Mitglied des Lehrerkollegiums ist.

(2) Die Vorstandsmitglieder 1 bis 6 werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt, die Beisitzer 7 und 8 jährlich. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der 1.Kassierer bilden den geschäftsführenden Vorstand (§ 26 BGB). Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.

(4) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

(5) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Vereinsmittel. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(6) Die Beschlüsse des Vorstandes werden im Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Sitzungsleiter und dem protokollführenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(7) Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.

(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellen. Die nächste Mitgliederversammlung wählt danach ein neues Mitglied.

§ 9

Bankkonto des Fördervereins

(1) Für die bargeldlose Abwicklung des Zahlungsverkehrs richtet der Vorstand ein Bankkonto ein.

(2) Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs genügt die Unterschrift des 1.Kassierers.

§ 10

Verwendung der Einnahmen

(1) Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.

(2) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.

(3) Die Mitglieder haben bei Austritt aus dem Förderverein, bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Zur Auflösung ist die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die innerhalb der nächsten drei Wochen stattfinden muss.

Diese erneute Mitgliederversammlung entscheidet dann mit der einfachen Stimmenmehrheit über die Auflösung des Vereins.

§ 12

Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Fördervereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fließt das verbleibende Restvermögen nach Abzug von Verbindlichkeiten dem Rechtsträger der Martinusschule Hürth zu, der es für Zwecke der Martinusschule Hürth verwenden muss.

Dieser Satzungsentwurf wurde auf der Gründungsversammlung am 14.06.1994 in der Martinusschule Hürth, Am Druvendriesch 19 mit Änderung von § 4 (1) Mitgliedsmindestbeitrag Euro 10,00 einstimmig von den anwesenden Mitgliedern  beschlossen.

Änderung § 2 Nr. 8 und § 9 (2) erfolgt aufgrund der Mitgliederversammlung vom 07.09.2000.

Änderung § 1 Nr. 1 wurde in der Mitgliederversammlung am 22.10.2008 beschlossen